Das allgemeine Wahlrecht
Alle österreichischen Staatsbürger:innen sind wahlberechtigt, sofern sie das Wahlalter erfüllen. Die Wahlberechtigung gilt für das aktive Wahlrecht, also das Recht, zu wählen, als auch für das passive Wahlrecht, sprich das Recht, gewählt zu werden.
Dieses Wahlrecht betrifft folgende allgemeine Wahlen:
- Europawahlen
- Nationalratswahlen
- Landtagswahlen
- Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen bzw. Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen
- Bundespräsident:innenwahlen
Das gleiche Wahlrecht
Jeder wahlberechtigten Person kommt genau eine Stimme zu. Jede Stimme hat somit den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat. Dieser Wahlgrundsatz stellt sicher, dass jede Stimme gleich viel wert ist und die gleiche Gewichtung hat.
Das unmittelbare Wahlrecht
Der Wahlgrundsatz der Unmittelbarkeit bezieht sich darauf, dass die Wähler:innen ihre Stimme direkt abgeben, ohne Zwischenschaltung von Wahlpersonen. Die Wähler:innen wählen die Abgeordneten somit unmittelbar.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der Vorzugsstimme. Innerhalb der gewählten Parteiliste können die Wähler:innen einer Kandidatin oder einem Kandidaten eine Vorzugsstimme geben. Dadurch kann die Reihenfolge der Kandidat:innen auf der Liste beeinflusst werden.
Das persönliche Wahlrecht
Dieser Wahlgrundsatz bedeutet, dass jede wahlberechtigte Person ihre Stimme persönlich abgeben muss. Sich von einer anderen Person vertreten zu lassen, ist nicht möglich. Das stellt sicher, dass die Wahlentscheidung individuell und ohne Einflussnahme von außen getroffen wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen für Menschen, die aufgrund körperlicher oder sinnesbedingter Einschränkungen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel selbstständig auszufüllen. Sie können eine Person definieren, die ihnen bei der Stimmabgabe hilft.
Das geheime Wahlrecht
Bei allgemeinen Wahlen gilt in Österreich der Grundsatz des Wahlgeheimnisses. Das bedeutet, dass den Wähler:innen die Stimmabgabe so ermöglicht werden soll, dass sie für keine andere Person erkennbar ist. Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl muss die wahlberechtigte Person neben dem Stimmzettel eine eidesstattliche Erklärung unterschreiben. Dadurch wird bestätigt, dass die Stimmabgabe unbeeinflusst, unbeobachtet und persönlich erfolgt.
Dieser Wahlgrundsatz schützt bei der Stimmabgabe somit die Privatsphäre und Freiheit der Wähler:innen.
Um die Geheimhaltung der Wahlentscheidung sicherzustellen, werden bei allgemeinen Wahlen verschiedene Maßnahmen wie Wahlzellen, Wahlkuverts und Wahlurnen umgesetzt.
Das freie Wahlrecht
Nach diesem Grundsatz sollen Wähler:innen frei und völlig ohne Einflussnahme von anderen Personen oder politischen Parteien entscheiden, wen sie wählen. Dieser Grundsatz stellt die unabhängige und freie Stimmabgabe der Wähler:innen bei politischen Wahlen sicher. Allgemeine Wahlen sind in Österreich somit frei von Zwang.
Der Grundsatz der freien Wahl legt ebenso fest, dass wahlwerbenden Parteien keine Benachteiligung durch die Wahlgrundsätze und zugrunde liegende Gesetze erfahren sollen.