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Zuletzt aktualisiert am 25.05.2023

Rechnungshof

Der Rechnungshof Österreich ist ein unabhängiges Organ des Nationalrates mit Sitz in Wien. Er prüft die gesamte Staatswirtschaft. Seiner Kontrolle unterliegen auf Bund-, Landes- und Gemeindeebene öffentliche Stellen, Anstalten, Stiftungen, Fonds sowie Unternehmen mit einer Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 50 Prozent.

Wofür ist der Rechnungshof zuständig? Was sind seine Aufgaben?

  • Dem Rechnungshof obliegt die Prüfung der Finanzgebarung – also der finanziell wirksamen Tätigkeit – des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden. Das bezieht sich auch auf Unternehmen mit einer staatlichen Beteiligung von mindestens 50 Prozent. Insgesamt ist der Rechnungshof österreichweit für rund 6.000 Einrichtungen zuständig.
  • Der Rechnungshof kontrolliert und veröffentlicht auch die Rechenschaftsberichte der politischen Parteien. Spenden an Parteien, die 50.000 Euro überschreiten, müssen dem Rechnungshof sofort gemeldet werden und werden von ihm veröffentlicht. Vermutet der Rechnungshof einen Verstoß gegen die Vorschriften des Parteiengesetzes (z.B. eine Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze), muss er das den zuständigen Behörden melden.
  • Zu den Aufgaben des Rechnungshofs gehört auch die Erstellung von Einkommensberichten aus dem öffentlichen Bereich.
  • Durch Gegenzeichnung von Urkunden über Finanzschulden des Bundes bestätigt der/die Rechnungshofpräsident:in die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme sowie ihre Eintragung ins Hauptbuch der Staatsschuld.
  • Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen müssen jedes zweite Jahr ihre Vermögensverhältnisse gegenüber dem/der Rechnungshofpräsident:in offenlegen. Im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse berichtet er/sie das dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates oder Landtages.

Rechnungshofpräsident / Rechnungshofpräsidentin

An der Spitze des Rechnungshofs steht der Rechnungshofpräsident/die Rechnungshofpräsidentin. Diese Position wird vom Nationalrat auf Vorschlag des Hauptausschusses für eine zwölfjährige Funktionsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Durch Beschluss des Nationalrates kann die Funktionsperiode aber schon frühzeitig beendet werden.

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Rechnungshofs hat das Recht, im Nationalrat an den Verhandlungen über die Rechnungshofberichte bzw. über den Bundesrechnungsabschluss teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Das gilt auch für die zuständigen Ausschüsse und Unterausschüsse sowie für Verhandlungen über das Budget des Rechnungshofs.

Wer entscheidet, was der Rechnungshof prüft?

Der Rechnungshof Österreich ist in seiner Planung der Prüfungen unabhängig. Rund 99 Prozent der Prüfungen des Rechnungshofes Österreich erfolgen auf eigene Initiative des Rechnungshofes Österreich. Dennoch können auch der Nationalrat, einzelne Nationalratsabgeordnete, die Bundesregierung sowie einzelne Bundesminister:innen den Rechnungshof mit Prüfungen beauftragen. Um ihn mit einer Prüfung des Bundes zu beauftragen, gibt es mehrere Wege:

  • mittels Beschlusses des Nationalrats
  • indem ein Antrag eingebracht wird, der von mindestens 20 Abgeordneten mit einer Unterschrift unterstützt wird.

Wenn aber bereits mehr als drei Gebarungsüberprüfungen anhängig sind, darf kein weiterer Antrag gestellt werden. Abgeordnete dürfen ein Prüfungsverlangen zudem nur dann unterstützen, wenn nicht mehr als zwei Prüfungen durch seinen/ihren Klub beauftragt wurden.

Nach welchen Kriterien prüft der Rechnungshof?

Bei der Auswahl seiner Themen geht der Rechnungshof nach folgenden Kriterien vor:

  • Wie hoch ist das Volumen der finanziellen Mittel oder einfach ausgedrückt: Um wie viel Geld geht es?
  • Wie hoch ist das Risiko bei fehlerhaftem Verhalten?
  • Veränderungen wesentlicher Kenngrößen (z.B. starker Schuldenanstieg)
  • aktuelle Ereignisse
  • besonderes öffentliches Interesse
  • präventive Wirkung
  • Nutzen für Bürger:innen

Wie lange gibt es den österreichischen Rechnungshof schon?

Der Rechnungshof Österreich blickt auf eine mehr als 250-jährige Geschichte zurück. Seine Gründung erfolgte bereits 1761, als er von Maria Theresia erstmals als Kontrollorgan im Rang eines Ministeriums eingerichtet wurde. Diese Stellung hat der Rechnungshof Österreich bis heute beibehalten. Seit 1919 untersteht der Rechnungshof ausschließlich der Nationalversammlung. Das Bundes-Verfassungsgesetz und das Rechnungshofgesetz 1948 sind die Rechtsgrundlage für seine Kompetenzen.

NEOS-PROGRAMM FÜR TRANSPARENZ: 

Mehr Prüfkompetenzen für den Rechnungshof

Für uns steht fest: Die Prüfkompetenzen des Rechnungshofes müssen erweitert werden. Jede Unternehmung, an der der Staat zu mindestens 25% beteiligt ist, jede Gemeinde sowie gemeinnützige Bauvereinigungen müssen vom Rechnungshof prüfbar gemacht werden.

Bei allen Parteien 365 Tage im Jahr Ausgaben- und Einnahmentransparenz

Wie viel Parteien für ihren Wahlkampf ausgegeben haben, kann ein relevantes Kriterium für die Wahlentscheidung sein. Es muss daher ein begleitendes, für alle Bürger:innen einsehbares Monitoring der Kosten während des Wahlkampfes geben bzw. die Offenlegung aller Einnahmen und Ausgaben für jeden Wahlkampf in einem eigenen Bericht vor dem jeweiligen Wahltag. Eine endgültige Wahlkampfkostenabrechnung soll dann rasch nach dem Wahltag erfolgen, spätestens drei Monate nach der Wahl.

Wahlkampfkostenobergrenze von max. 1 Euro pro Wahlberechtigten

Parteien sollen künftig maximal 1 Euro pro Wahlberechtigten ausgeben. Die Kostenobergrenze für Kandidat:innen soll von 15.800 Euro auf 10.000 Euro heruntergesetzt werden. Damit die Beschränkung der Wahlwerbeausgaben nicht nur für bundesweite Wahlen, sondern auch für Landtags- und Gemeinderatswahlen gilt, ist die Ausgestaltung als Verfassungsbestimmung notwendig.

Spendenverbot für öffentliche Unternehmen

Unternehmen, die zu mehr als 5% (Summe der Gebietskörperschaften) der öffentlichen Hand gehören, dürfen nicht an Parteien spenden. Wenn Unternehmen, an denen eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) direkt oder indirekt beteiligt ist, an eine Partei spenden zahlen die Steuerzahler:innen doppelt, einmal für die gesetzlich vorgesehene Parteienförderung und einmal indirekt über diese Unternehmen. Derzeit sind nur Spenden von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25% beteiligt ist, verboten. Dies soll auf 5% gesenkt werden

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