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Zuletzt aktualisiert am 25.05.2023

Volksbegehren

WAS IST EIN VOLKSBEGEHREN?

Volksbegehren gehören in Österreich zu den Instrumenten der direkten Demokratie. Die Bürger:innen können damit erwirken, dass ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird. Der Sachverhalt selbst muss in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen.

Neben dem Ziel, ein Gesetz umzusetzen, hat ein Volksbegehren auch die Funktion, auf ein bestimmtes Thema aufmerksam zu machen und eine Diskussion zu entfachen. Medien nehmen dabei eine wichtige Rolle ein, weil sie, neben dem Bundesministerium für Inneres, über aktuelle Volksbegehren informieren und diese bekannt machen.

Auch auf EU-Ebene gibt es die Möglichkeit eines Volksbegehrens in Form der "Europäischen Bürgerinitiative". Die Vorgehensweise ist über den Lissabon-Vertrag geregelt und muss von der EU-Kommission behandelt werden, wenn mehr als eine Million Unterschriften (entspricht 0,2% der Bürger in der EU) erreicht werden. 

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Wie kommt es zu einem Volksbegehren?

Erhält ein Volksbegehren mehr als 100.000 Stimmen, muss sich der Nationalrat damit beschäftigen. Die Übermittlung erfolgt über die Bundeswahlbehörde. Das Volksbegehren hat in der Tagesordnung des Nationalrates Vorrang, damit eine rasche Behandlung durch die Abgeordneten sichergestellt ist. 

Im ersten Schritt wird das Anliegen dem fachlich zuständigen Ausschuss übermittelt. Im Zuge der Vorberatung kann ein Unterausschuss eingerichtet werden oder in besonderen Fällen ein eigener Ausschuss. Der beauftragte Ausschuss kann Sachverständige und Expert:innen in die Beratung einbeziehen. Die Initiator:innen des Volksbegehrens und zwei eigens gewählte Stellvertreter:innen dürfen an den Ausschussberatungen teilnehmen. Die sogenannte Generaldebatte oder auch eine genaue Erläuterung mit Sachverständigen ist öffentlich.

Der Ausschuss für das Volksbegehren muss mit der Vorberatung innerhalb eines Monats nach Erhalt beginnen. Nach spätestens vier Monaten wird das Ergebnis an den Nationalrat übermittelt, damit dieser ebenfalls darüber beraten kann. Eine Umsetzung wird von den Abgeordneten von Fall zu Fall entschieden. Die Anliegen eines Volksbegehrens sind für den Nationalrat rechtlich nicht bindend.

Wie funktioniert ein Volksbegehren?

Der Ablauf für das Einbringen eines Volksbegehrens ist klar geregelt:

  • Zuerst muss das Anliegen beim Bundesministerium für Inneres angemeldet werden. Für den Antrag gibt es genaue Vorgaben, welche Informationen benötigt werden. Das Bundesministerium für Inneres hat im Anschluss zwei Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das der Fall, wird es über das zentrale Wählerregister (ZeWaeR) registriert.
  • Sobald das Volksbegehren aufscheint, kommt es zum Einleitungsverfahren und Unterstützungserklärungen können abgegeben werden (diese werden später im Eintragungsverfahren berücksichtigt).
  • Liegen genug Unterstützungserklärungen (mind. 8.401) im Einleitungsverfahren vor, kann von den Initiator:innen jederzeit ein Einleitungsantrag beim Bundesministerium für Inneres beantragt werden. Die Entscheidung erfolgt bis spätestens drei Wochen nach Einreichung.
  • Sobald das Bundesministerium für Inneres die Einleitung des Volksbegehrens stattgegeben hat, wird ein Zeitraum für das Eintragungsverfahren festgelegt (dieser umfasst acht aufeinander folgende Tage). Außerdem erfolgt eine Verkündung über die Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet. Zwischen Verlautbarung und Eintragung muss ein Abstand von mindestens acht Wochen liegen.

Wo unterschreibt man ein Volksbegehren?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie man einem Volksbegehren seine Zustimmung geben kann:

  • Persönlich auf einer beliebigen Gemeinde bzw. dem Magistratischen Bezirksamt per Unterschrift auf dem entsprechenden Formular. Die Prüfung der Identität erfolgt mithilfe eines Dokuments (z.B.: Reisepass, Personalausweis, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise…).
  • Über das Internet mittels qualifizierter elektronischer Signatur (Handy-Signatur oder Bürgerkarte).

Für eine rechtsgültige Unterstützung müssen die Kriterien zur Wahlberechtigung erfüllt sein (österreichische Staatsbürgerschaft, zum Eintragungszeitpunkt Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Ausschluss zur Wahlberechtigung).

NEOS unterstützten Antikorruptions­volksbegehren

Immer mehr Menschen haben die Nase voll von Korruption und Politiker:innen, die sich gegenseitig Posten zuschieben. Engagierte Bürger:innen wie Walter Geyer (ehemaliger Leiter der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft), Franz Fiedler (ehemaliger Präsident des Rechnungshofs) und unsere NEOS-Allianzpartnerin Irmgard Griss (ehemalige Präsidentin des Obersten Gerichtshofs) hatten deshalb das Antikorruptionsvolksbegehren ins Leben gerufen, das auch wir NEOS voll unterstützten. Zu den wichtigsten Forderungen zählten:

1. Schaffung einer unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft – Schluss mit politischer Einmischung in Ermittlungen!

2. Abschaffung des Amtsgeheimnisses und umfassende Informationsfreiheit – gläserner Staat statt gläserner Bürger!

3. Medienförderung und Inseratenvergabe nach Qualitätskriterien – Berichterstattung darf nicht käuflich sein!

4. Objektive Posten- und Auftragsvergabe – damit zählt, was man kann und nicht wen man kennt!

5. Transparente Parteikassen und scharfe Sanktionen gegen VerstößeIbiza darf sich nicht wiederholen!

Zum NEOS-Schwerpunkt-Thema Transparenz