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Zuletzt aktualisiert am 18.10.2023

Was ist die Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer wurde gemeinsam mit der Schenkungssteuer bereits vor vielen Jahren vom österreichischen Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Der Grund: Die Erbschaftssteuer führte zu einer Ungleichbehandlung von Geldvermögen und Immobilien. Eine Erbschaftssteuer ist bei der Übernahme einer Erbschaft somit nicht mehr fällig, jedoch unterliegen Erbschaften von Grundstücken der Grunderwerbsteuer.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Österreich?

Seit August 2008 gibt es in Österreich keine Erbschaftssteuer und auch keine Schenkungssteuer mehr. Was noch besteht, ist eine Meldepflicht von Schenkungen sowie die Entrichtung der Grunderwerbsteuer im Fall von Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken. 

Vor 2008 betrug die Erbschaftssteuer zwischen zwei und 60 Prozent. Die Höhe war von der Erbschaftshöhe, vom Verwandtschaftsgrad und vom familienrechtlichen Naheverhältnis abhängig. 

Grunderwerbsteuer in Österreich

Für geerbte Immobilien und Liegenschaften (Grundstücke) ist in Österreich die Grunderwerbsteuer zu zahlen. Im Zuge der Steuerreform von 2016 kam es zu einer Anpassung dieser Steuer. 

Bis 2016 wurde für Erbschaften und auch Schenkungen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer der dreifache Einheitswert herangezogen. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke galt der einfache Einheitswert. Die Ermittlung des Einheitswertes erfolgte über das Finanzamt. Mit der Steuerreform von 2016 wurde der Grundstückswert als neue Bemessungsgrundlage festgelegt. 

Die Grunderwerbsteuer ist in drei Tarifstufen gestaffelt und beträgt: 

  • 0,5 Prozent des Grundstückswertes für die ersten 250.000 Euro
  • 2 Prozent des Grundstückswertes für die nächsten 150.000 Euro
  • 3,5 Prozent des Grundstückswertes für über 400.000 Euro 

Meldepflicht bei Erbschaften und Schenkungen 

Erbschaften und die Schenkung von Grundstücken unterliegen keiner Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz, sondern nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Schenkungen unter Lebenden müssen ab Erwerb binnen drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden.

Folgendes Vermögen ist meldepflichtig: 

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen wie zum Beispiel Anleihen oder Sparbücher
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG,KG)
  • Beteiligungen als stille Gesellschafterin/stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen, dazu zählen beispielsweise Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, aber auch Schmuck und Ähnliches
  • Immaterielle Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Wohnrechte oder Urheberrechte

    Bei Vermögen wie Bargeld oder Sparbüchern ist der Wert offenkundig und in der Anzeige anzuführen. Bei Vermögen, dessen Wert nicht offenkundig ist – das ist beispielsweise bei einem Gebäude oder anderem gebrauchten Sachvermögen der Fall –, ist der geschätzte Wert anzugeben. Ein Schätzgutachten muss dafür jedoch nicht erstellt werden. Auch bei einer Betriebsübernahme ist die Angabe des geschätzten Wertes ausreichend. 

Ausnahmen der Meldepflicht

Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist folgendes Vermögen: 

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres
  • Als Angehörige gelten: Eltern, Ehegatten und Kinder, Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin, Cousine, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten sowie deren Kinder
  • Schenkungen zwischen anderen Personen in Höhe von bis zu EUR 15.000, innerhalb von fünf Jahren
  • Zuwendungen, die bereits nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 befreit waren

Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke zu bestimmten Anlässen wie Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag, Matura etc., die den gemeinen Wert von 1.000 Euro nicht übersteigen

Wer muss die Meldung beim Finanzamt erbringen? 

Sowohl jene Person, die die Schenkung macht (zuwendende Person), als auch die begünstigte Person ist verpflichtet, die Schenkung beim Finanzamt zu melden. Diese Verpflichtung besteht ausschließlich für jene Personen, die zum Zeitpunkt der Schenkung über einen Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz in Österreich verfügen. Bei juristischen Personen müssen Unternehmenssitz oder Geschäftsleitung in Österreich sein. 

Wird die Meldung nicht getätigt, so ist mit Geldbußen in der Höhe von 10 % des Schenkungsbetrages zu rechnen. 

Verwandtschaftsgrad und Einfluss auf die Steuerhöhe 

Vor der Steuerreform 2016 hatte der Verwandtschaftsgrad Auswirkungen auf die zu zahlende Steuer. Jene Personen, die zum begünstigten Familienkreis zählten, profitierten von einem begünstigten Einheitstarif von 2 %. Dieser wurde im Zuge der Steuerreform 2016 abgeschafft.

Innerhalb des sogenannten begünstigten Familienkreises kommt seit 2016 bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken immer der Stufentarif zu tragen und der Grundstückswert gilt als Bemessungsgrundlage. 

Zum begünstigten Familienkreis gehören:

  • Ehegatte/Ehegattin
  • eingetragener Partner bzw. eingetragene Partnerin
  • Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder bestanden hat
  • Elternteil
  • Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Nichten und Neffen
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder des Übergebers bzw. der Übergeberin

Bei Erbschaften außerhalb des Familienkreises wird die Grunderwerbsteuer laut Stufentarif fällig, sofern es sich tatsächlich um einen unentgeltlichen Erwerbsvorgang handelt und keine Gegenleistung vorhanden ist oder nicht mehr als 30 Prozent des Grundstückswertes beträgt. Bei teilentgeltlichen oder entgeltlichen Erwerbsvorgängen wird für den entgeltlichen Teil der Normaltarif in Höhe von 3,5 Prozent angewandt. 

 

Fazit 

Die Erbschaftssteuer war und ist in Österreich ein oft diskutiertes Thema. Aber welche Regelungen gelten aktuell für Erbschaften?

Seit 2008 gibt es in Österreich keine Erbschaftssteuer und keine Schenkungssteuer mehr. 

Erbschaften und Schenkungen von Grundstücken unterliegen der Grunderwerbsteuer. 

Die Steuersätze der Grunderwerbsteuer werden nach einem Stufentarif geregelt und betragen zwischen 0,5 und 3,5 % des Grundstückswertes.

Im Zuge der Steuerreform 2016 wurde die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer geändert. 

Für Schenkungen und Zweckzuwendungen besteht eine Meldepflicht beim Finanzamt. 

Obwohl die Abschaffung der früheren Erbschaftssteuer große Diskussionen mit sich brachte, muss bei genauer Analyse der Zahlen klar dargestellt werden, dass sie als Bagatellsteuer einzuordnen ist. Die vor August 2008 geltende Erbschaftssteuer brachte pro Jahr rund 140 Millionen Euro ein, umgerechnet somit 0,14 Milliarden Euro. Das jährliche Bundesbudget beträgt rund 80 Milliarden Euro, wodurch die Summe der Erträge aus der Erbschaftssteuer schon fast vernachlässigbar ist und eine Diskussion über diese auch nicht zielführend ist. 

Wirklich sinnvoll sind für uns NEOS steuerliche Maßnahmen, die die Mitte unserer Gesellschaft stärken: Ein generationengerechtes Steuer- und Abgabensystem, das vor allem den Faktor Arbeit entlastet. 

NEOS Lösungen für ein faires Steuersystem

NEOS sind gegen neue Steuern. Denn, wenn so eine Steuer nämlich wirklich etwas bringen soll, dann würde sie auch viele Menschen aus dem Mittelstand treffen – und da sind wir dagegen. Solange wir eine so unverschämt hohe Gesamtsteuerquote haben und echte, wesentliche Verwaltungsreformen nicht endlich angehen, sind wir nicht bereit, über neue Steuern zu diskutieren. Wir arbeiten heute schon bis August rechnerisch nur für den Staat – und jedes Jahr verschiebt sich das nach hinten. Österreich hat ein Ausgaben- und kein Einnahmenproblem.

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